Satzung des Vereins „Khane Iran (München) e. V."

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Khane-Iran (München) e. V.“. Er hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Die Aktivitäten des Vereins bewegen sich im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaat Bayern.



§2

Zwecke des Vereins

Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Förderung der Erziehung, der Entwicklungszusammenarbeit und der Wohlfahrtspflege.

 

Weiterhin sind Zwecke des Vereins:

1. Förderung von Kultur und Kunst

2. Förderung der Bildung

3. Förderung der Wohlfahrtspflege

4. Der Verein fördert und pflegt die iranischen Kulturwerte in ihrer ethnischen Vielfalt und will dadurch zu ihrem Erhalt, ihrer Bekanntmachung sowie zu einem für alle Seiten vorteilhaften Miteinander mit der Kultur der Bundesrepublik Deutschland beitragen.

5. Förderung der Solidarität zwischen allen Iranern und Freunden der iranischen Kultur in München.



- Anmerkung: Der Verein ist weder politisch noch religiös noch Anhänger einer bestimmten politischen, ideologischen oder religiösen Richtung oder eines bestimmten politischen Regimes. Khane-Iran wird von keiner Regierung, Partei oder politischen Gruppierung unterstützt. Der Verein verfolgt die Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Religion oder Geschlecht und wünscht sich die Mitgliedschaft und Zusammenarbeit mit allen Iranern und Freunden der iranischen Kultur.


 

§3

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Organisation und Abhaltung von kulturellen und sozialen Aktivitäten z.B. Vorträge, Lesungen, Musikveranstaltungen, künstlerische Ausstellungen sowie andere künstlerische Aktivitäten, soziale Beratungsveranstaltungen für Jugendliche zur Förderung der Integration in Deutschland. z.B.:

- Beratung bei schulischen Fragen, bei der Berufswahl und bei anderen Erziehungsfragen

- Hilfe beim Erlernen der deutschen Sprache

2. Veranstaltung von Kursen in verschiedenen Bereichen, z.B. Musik- und Tanzkurse.

3. Einrichtung einer Webseite mit E-Mail-Kontakt und einer Datenbank für Vereinszwecke.

4. Aufbau von Beziehungen bzw. Zusammenarbeit mit deutschen und iranischen Institutionen, Persönlichkeiten und Angehörigen anderer Länder, die sich mit Kultur und Kunst beschäftigen. Die Präsentation des bestehenden Angebots in München und die Erleichterung der Teilnahme für alle.

5. Organisation und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten von Iranern, Deutschen und Angehörigen anderer Nationalitäten z. B.:

- Diavorträge und Bilderausstellungen über die Sehenswürdigkeiten des Iran

- Gemeinsames Feiern iranischer traditioneller Feste

- Gemeinsame Musik- und Kochveranstaltungen

§4

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5

Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder sind entweder ordentliche oder Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Mitgliedschaftsbedingungen in vollem Umfang erfüllen und den Vereinsbeitrag zahlen.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Leistungen als Ehrenmitglieder ausgezeichnet werden.



§6

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

2. Schüler, Auszubildende und Erwerbslose sind von den Beiträgen befreit. Jedes weitere Familienmitglied des Vollmitgliedes, sowie Rentnerinnen und Rentner entrichten die Hälfte der Beiträge.

3. Mitglieder dürfen ihre Mitgliedschaft jederzeit schriftlich beenden.

4. Die Mitgliedschaft entsteht durch Annahme der Satzung von Khane-Iran und Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme und Registrierung entscheidet der Vorstand nach Satzungsinhalt. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Vorstand wirksam.

5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die Angelegenheit der Vollversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder mit dem Verzug der Beitrags­zahlungen über 6 Monate.

7. Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sowie Beendigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes nach der Zustimmung der Vollversammlung.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsbeiträge zu entrichten.

2. Für die ordentlichen Mitglieder sind eine 50%ige Ermäßigung der Eintrittsgebühren bei Veranstaltungen von Khane-Iran und eine besondere Ermäßigung beim Gebrauch von Vereinseinrichtungen vorgesehen. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit anderen Veranstaltern wird es eine 50%ige Ermäßigung des Anteils des Khane-Iran für die ordentlichen Mitglieder geben.

3. Alle Nichtmitglieder, die sich für Khane-Iran interessieren, können ohne Stimmrecht an den Aktivitäten des Khane-Iran teilnehmen. Stimmrecht und Wahlrecht sind nur ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.

4. Es können keinerlei persönliche Ansprüche auf Vereinseinrichtungen erhoben werden.

5. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt alle Bücher des Khane-Iran zu überprüfen, wenn sie einen Antrag stellen. Sie dürfen die Unterlagen und Schriftstücke einsehen.

6. Die Mitglieder von Khane-Iran sind erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Vereinsbeitritt und der Beitragszahlung stimmberechtigt.



§8

Organe des Vereins

Khane-Iran besitzt zwei Organe: die Vollversammlung und den Vorstand.



§9

Vollversammlung

1. Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Die Vollversammlung ist das höchste Organ von Khane-Iran und wird als ordentlich oder außerordentlich einberufen.

3. Die Einladung der Mitglieder zur ordentlichen Vollversammlung muss mindestens 30 Tage und zur außerordentlichen15 Tage vor dem Versammlungsdatum mit Angabe von Tagesordnung, Veranstaltungsort, Datum und Uhrzeit erfolgen. Die Einladung zur Vollversammlung muss auf der Internetseite von Khane-Iran angekündigt werden und die Mitglieder müssen schriftlich (E-Mail oder postalisch) benachrichtigt werden.

4. Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von 50%+1 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung 60 Minuten nach der festgelegten Stunde bei Anwesenheit von 33% aller stimmberechtigten Mitglieder mit derselben Tagesordnung statt.

Wenn die Anwesenheit von 33% aller stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht wird, findet die Vollversammlung am angegebenen Termin nicht statt.

6. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so wird die Vollversammlung um 14 Tage vertagt. Ist die Vollversammlung beim Ersatztermin zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung 30 Minuten nach der festgelegten Stunde mit derselben Tagesordnung statt. Diese Voll­ver­samm­lung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

7. Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Antrag von zwei Drittel des Vor­standes (Hauptmitglieder und Vertretungen) oder von 20% der ordentlichen Mitglieder statt. Die Vertrauensleute können mehrheitlich auch anlässlich bestimmter Streitigkeiten eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.

8. Ist die außerordentliche Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschluss­fähig, so findet die außerordentliche Vollversammlung 30 Minuten nach der fest­gelegten Stunde mit derselben Tagesordnung statt. Diese Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.



§10

Aufgaben der Vollversammlung

1. Entgegennahme, Diskussion und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Kassenprüfers.

2. Beratung und Beschlussfassungen über Vorschläge und zukünftige Aktivitäten des Khane-Iran.

3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungen.

4. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

5. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins Khane-Iran.

- Anmerkung: Jede Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden.

Die Anmerkung von §2 (Ziele von Khane-Iran) ist unabänderbar. Jegliche Änderung dieser Anmerkung bedeutet die Auflösung des Vereins Khane-Iran.

6. Beratung und Beschlussfassungen über die Tagesordnung der Vollversammlung.

7. Beratung und Beschlussfassung zu allen sonstigen Fragen und Vorschlägen, die in der Vollversammlung von mindestens fünf Stimmberechtigten vorgetragen werden.

8. Die Wahl einer natürlichen oder juristischen Person, außer Vorstandsmitgliedern, als Kassenprüfer und die Beauftragung mit der Vorlage eines Prüfberichtes bei der Vollversammlung.

9. Die Wahl der Schiedskommission

 

§11

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Hauptmitgliedern und 2 Vertretungen. Die Aufteilung der Aufgaben und die Wahl der ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die gewählten Mitglieder des Vorstandes. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter haben, außer in §12 Abs.9 beschriebene Punkte, keine weiteren Befugnisse im Vergleich zu anderen Vorstandsmitgliedern.

2. Die Vertretung kann in Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. In Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes hat die Vertretung mit den meisten Stimmen der Vollversammlung das Stimmrecht.

3. Der Vorstand wird von der Vollversammlung durch direkte, schriftliche und geheime Wahl für 1 Jahre gewählt und behält seine Funktion bis zur nächsten Wahl.

4. Die Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Monat einberufen. Sollte diese nicht stattfinden, darf jedes Mitglied des Vorstandes eine Sitzung einberufen. Sollte innerhalb von vier Monaten keine Vorstandssitzung stattfinden, wird, wie in §9 Abs. 7 beschrieben, eine außerordentliche Vollversammlung für die Wahl neuer Vorstände einberufen,.

5. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind.

6. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit seinen Rücktritt schriftlich mit Unterschrift dem Vorstand einreichen. Der Rücktritt wird zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung gültig und das zurückgetretene Mitglied überträgt seine Aufgaben dem Vorstand. Falls der Gesamtvorstand zurücktritt, muss das der Vollversammlung mitgeteilt werden und eine neue Wahl stattfindet.

- Anmerkung: Ein Rücktritt des gesamten Vorstandes liegt dann vor, wenn 4 Mitglieder zurücktreten. In dem Fall wird der Vorstand, wenn nicht möglich die Schiedskommission, die Vollversammlung für die Neuwahl einberufen.

7. Beschlussfassungen in den Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

 

§12

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist nach der Vollversammlung das höchste Organ des Khane-Iran. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:

1. Verwirklichung der Ziele des Khane-Iran.

2. Abfassung des Rechenschaftsberichtes. Erstellen eines Programms für seine Funktionsperiode und Vorschläge für das Programm des nächsten Jahres.

3. Vorbereitung und Leitung der Vollversammlung.

4. Verwaltung der Finanzen, Erstellung eines klaren Rechnungsabschlusses für die Vollversammlung.

5. Aufnahme von Mitgliedern.

6. Vorschlag an die Vollversammlung für Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

7. Realisierung der Beschlüsse der Vollversammlung vom Vorjahr und Vorschlag zukünftige Programmpunkte und Aktionen.

8. Alle Korrespondenz des Khane-Iran ist mit Unterschrift des ersten Vorsitzendes oder seiner Vertretung gültig.

9. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam Khane-Iran nach außen Jeder Kauf oder Verkauf von Vereinsvermögen und die Beantragung von Krediten darf nur mit Zustimmung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern stattfinden.





§13

Kommissionen

Für die bessere Organisation der Tätigkeiten des Khane-Iran werden verschiedene Kommissionen oder Arbeitsgruppen aus Freiwilligen gebildet. Z.B.: Kulturarbeitsgruppe, Feste- und Feierarbeitsgruppe, Sportarbeitsgruppe, Kinder- und Jugend­arbeitsgruppe, Internet- und IT-Arbeitsgruppe. Diese Arbeits­gruppen arbeiten unter der Aufsicht des Vorstands und übernehmen die Vorbereitung und Organi­sation und/oder die Durchführung der gestellten Aufgabe. Die Arbeitsgruppen haben Vorschlags- und Entscheidungsrecht unter Berücksichtigung der Satzung und der Vorgaben des Vorstands. Jede Arbeitsgruppe wird von mindestens einem Vorstandsmitglied betreut.

 

§14

Auflösung

1. Wie in der Anmerkung der §10 Abs.5 beschrieben, bedeutet jede Änderung in der Zielsetzung des Vereins Khane-Iran seine Auflösung. Die freiwillige Auflösung des Khane-Iran kann nur von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder oder von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden einer Vollversammlung beantragt werden.

- Anmerkung: Dazu sind alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem Termin der Vollversammlung einzuladen.

2. Die freiwillige Auflösung des Khane-Iran kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

3. Bei Auflösung des Khane-Iran oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Abdeckung der Vereinsschulden verbliebene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung zur Hilfe für Betroffene von Naturkatastrophen oder an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. bzw. Ärzte ohne Grenzen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung auf der Webseite des Khane-Iran zu veröffentlichen.

 

§15

Schiedskommission

Die Schiedskommission besteht aus drei Personen, die in der Vollversammlung gewählt werden. Sie schlichtet Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern oder anderen Organen des Khane-Iran und berichtet der nächsten Hauptversammlung. Die Entscheidung der Schiedskommission ist bis zum nächsten Vollversammlung bindend. Die Schiedskommission hat das Recht, die Mitgliedschaft eines Mitgliedes bis zur nächsten Vollversammlung ruhen zu lassen. Bei Austritt oder Kündigung von einem, bzw. mehreren der drei von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern rückt derjenige Kandidat nach, der bei der Wahl die viert-, bzw. fünftmeiststimmen erhalten könnte. Die Mitgliedzeit in der Schiedskommission gilt nur bis zur neuen Wahl in der Vollversammlung.

Dem Vorstand und die Schiedskommission gemeinsam wird hiermit die Vollmacht erteilt, im Falle von Beanstandungen seitens der Registergericht oder des Finanzamtes diese Satzung dem Geforderten entsprechend zu ändern. Die Änderungen sind mit den Stimmen von 2/3 der Anwesenden in gemeinsame Sitzung von Vorstand und Schiedskommission gültig.

Diese Satzung, bestehend aus 15 Paragraphen und 4 Anmerkungen, wurde am 18.02.2018 durch die Gründungsmitglieder des Khane-Iran bestätigt.

 

München, den 18.02.2018

Khane Iran (München) e.V.

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